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Dokument-ID: 047823

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 265. Verbot der Riementriebe

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

In schlagwettergefährdeten Gruben dürfen Riementriebe nicht verwendet werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.