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Dokument-ID: 047845

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 295. Verbandpäckchen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In jedem Bergbau müssen die Betriebsaufseher und Schießmänner mit Verbandpäckchen ausgerüstet sein. Solche Päckchen müssen auch an geeigneten Stellen der Grube und der Taganlagen bereitgehalten werden.

(Anm. d. Red.: § 295 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)