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Dokument-ID: 047849

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 299.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Jede in der Ersten Hilfe ausgebildete Person ist mit einer gedruckten Anweisung (Merkblatt) über die erste Hilfeleistung zu versehen. Eine solche Anweisung ist auch im Verbandzimmer und in der Mannschaftsstube anzuschlagen.

(Anm. d. Red.: § 299 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)