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Dokument-ID: 047885

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 350.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Die Anzeigen über sonstige gefährliche Ereignisse im Bergbaubetrieb sind der Berghauptmannschaft unverzüglich zu erstatten. Zur Erläuterung sind, wenn nötig, entsprechende Lagepläne oder Skizzen beizulegen.

(2) Gefährliche Ereignisse von besonderer Bedeutung (Schlagwetter- oder Kohlenstaubentzündungen, Wassereinbrüche, gleichzeitige Unfälle mehrerer Personen u. dgl.) sind zunächst fernmündlich oder telegraphisch zu melden.