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Dokument-ID: 047856

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 307. Dampfleitungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Dampfleitungen für Sattdampf über 6 atü oder für überhitzten Dampf dürfen nur aus nahtlosen oder geschweißten Stahlrohren bestehen, aus geschweißten Stahlrohren jedoch nur dann, wenn die Unbedenklichkeit ihrer Verwendung hiefür von einer autorisierten Versuchsanstalt bescheinigt ist. Formstücke, Gehäuse von Ventilen und anderen Absperrvorrichtungen müssen aus Stahlguss oder Fluss-Stahl hergestellt sein. Flanschverbindungen sind mittels Pantam- oder Vorschweißflanschen, in Ausnahmefällen mittels Walzflanschen herzustellen. Dampfleitungen sind so zu verlegen, dass die auftretenden Wärmedehnungen entsprechend aufgenommen werden können.

(2) Verbindungsschrauben an Dampfleitungen dürfen nur in drucklosem Zustand angezogen werden.