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Dokument-ID: 047873

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 339. Sanitäre Einrichtungen

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Den Arbeitern muss Gelegenheit geboten werden, sich nach der Schicht mit einwandfreiem Wasser gründlich zu reinigen.

(2) Für Arbeiter, die Hitze, Staub oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, ist eine Brausebadanlage zu errichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Für Arbeiter unter 18 Jahren und für Arbeiterinnen sind besondere Reinigungsräume vorzusehen.

(Anm. d. Red.: § 339 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)