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Dokument-ID: 787973

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Notifizierungsverfahren

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.09.2015

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 21 erfüllen.

(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.