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Dokument-ID: 787985

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 28. Koordinierung der notifizierten Stellen

idF BGBl. II Nr. 280/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.09.2015

Die notifizierten Stellen haben sich direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.