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Dokument-ID: 163915

Vorschrift

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF BGBl. Nr. 4/1971 | Datum des Inkrafttretens 09.01.1971

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Anträge und deren Beilagen, sowie Vollmachten amtlichen Ausfertigungen und Bescheide sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.