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Dokument-ID: 511992

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4b. Zusatzurlaub für Schichtarbeit

idF BGBl. I Nr. 117/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Arbeitnehmer, die

  1. in Dreischichtarbeit oder
  2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,

tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 117/2012)