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Vorschrift
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 34e. Verantwortlichkeiten und Datensicherheitsmaßnahmen
idF BGBl. I Nr. 66/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2026
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist als Betreiberin des Systems Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die von ihr nach den §§ 34a bis 34d verarbeiteten Daten. Sofern sich die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des Systems der BauID GmbH als Dienstleisterin bedient, ist diese hinsichtlich der von ihr verarbeiteten Daten gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein sicheres Verfahren zur Datenabfrage mittels der BauID Karte sicherzustellen und den Zugriff auf die von ihr verarbeiteten Daten mittels der BauID Karte zu dokumentieren. Innerhalb der Organisation der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die Zugangsberechtigungen und Zugriffsrechte auf die in den § 34b Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten personenbezogenen Daten zu regeln. Die im BauID System erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren nach der letztmaligen Verwendung der BauID Karte. Die Abfrageprotokolle sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach Abfrage. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Basis eines IT Sicherheitskonzeptes alle getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu dokumentieren. Aus dieser Dokumentation muss hervorgehen, ob sowohl der Zugriff als auch die Weitergabe der Daten ordnungsgemäß erfolgt und die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
(BGBl. I Nr. 66/2026)