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Dokument-ID: 063336

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

3. ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung

§ 22. Allgemeines

idF BGBl. II Nr. 77/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2014

Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.

(BGBl. II Nr. 77/2014)