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Dokument-ID: 157933

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.