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Dokument-ID: 107782

Vorschrift

Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Unterlagen

idF BGBl. II Nr. 124/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1998

Alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen müssen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.