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Dokument-ID: 094670

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten

idF BGBl. I Nr. 143/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2025

Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
  2. die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und
  3. die Bereitschaftsräume.

(BGBl. I Nr. 143/2024)