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Dokument-ID: 094697

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte

idF BGBl. I Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

(1) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind von gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärztinnen und Ärzten, die in der Liste nach § 56 Abs. 6 ASchG eingetragen sind, durchzuführen und zu beurteilen.

(BGBl. I Nr. 60/2018)