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Dokument-ID: 092676

Vorschrift

Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Verbot von Ausnahmen

idF BGBl. II Nr. 415/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9 Abs. 1 VbA.