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Dokument-ID: 205136

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

(BGBl. I Nr. 140/2020)