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Dokument-ID: 205163

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. I Nr. 53/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1997

Personen, denen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 55 Abs. 1 ausschließlich aus ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind, sind zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten verpflichtet.