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Dokument-ID: 589816

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 75b. Eintrittsrecht

idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

(BGBl. I Nr. 140/2020)