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Dokument-ID: 734272

Vorschrift

Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 77a. Erlassung von Verordnungen

idF BGBl. I Nr. 14/2015 | Datum des Inkrafttretens 14.01.2015

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.