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Dokument-ID: 807920

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 35. Koordination der notifizierten Stellen

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2015

Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.