Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 063143

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Fernsprechverbindung

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Arbeitskammern, Personen- und Kombinierte Schleusen, Kompressorräume und das Büro der fachkundigen Aufsicht müssen untereinander durch eine Fernsprechanlage in Verbindung stehen. Sofern das Büro der fachkundigen Aufsicht nicht ständig besetzt ist, müssen die angeführten Räume eine Fernsprechverbindung zu einem Raum besitzen, der so lange besetzt sein muß, als sich Arbeitnehmer betriebsmäßig in den unter Überdruck stehenden Räumen oder in den Rekompressionskammern aufhalten. Dieser Raum ist durch einen dauerhaften Anschlag bei allen Fernsprechgeräten bekanntzugeben. Vom ständig besetzten Raum muß eine Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz oder eine drahtlose Sprechverbindung zu einer Stelle bestehen, die erforderlichenfalls Hilfeleistungen veranlassen kann. Überdies muß von der Rekompressionskammer eine Sprechverbindung nach außen bestehen.