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Dokument-ID: 063184

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 50a.

idF BGBl. I Nr. 123/2004 | Datum des Inkrafttretens 16.11.2004

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.