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Dokument-ID: 823095

Vorschrift

Duale Druckgeräteverordnung (DDGV)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure

§ 8. Pflichten der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. II Nr. 59/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2016

Neben den in den §§ 9 bis 16 des Druckgerätegesetzes angeführten Pflichten sind von den betroffenen Wirtschaftakteuren die in den §§ 9 bis 14 näher spezifizierten produktbezogenen Verpflichtungen zu erfüllen.