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Dokument-ID: 629819

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Gebühr für die statistische Prüfung zur Verlängerung der Nacheichfrist

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Für die statistische Prüfung sind je zu prüfendes Los Gebühren gemäß Tarif K zu entrichten.