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Dokument-ID: 097839

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

idF BGBl. II Nr. 384/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.