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Dokument-ID: 097863

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Ausrüstung der Sicherungsposten

idF BGBl. II Nr. 444/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2000

Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
  2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
  3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.