Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 097875

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Prüfung nach Aufstellung

idF BGBl. II Nr. 483/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  1. Eisenbahnsicherungsanlagen,
  2. technische Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen (zB Lichtzeichenanlagen, Schrankenanlagen),
  3. technische Einrichtungen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 (z. B. Signalgesteuerte Warnsysteme – SCWS, Automatische Warnsysteme an Gleisen – ATWS, Personenaktivierte Warnsysteme – LOWS). (BGBl. II Nr. 483/2020)

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens die Prüfinhalte des § 10 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, umfassen.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, wird durch Abs. 1 bis Abs. 3 nicht berührt.
(BGBl. II Nr. 156/2011)