Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 196608

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Oberirdische und erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Flüssiggasbehälter

  1. oberirdisch, wenn sie in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind; hiezu zählen auch Flüssiggasbehälter, die in Erde oder Sand gebettet, an ihrer Oberseite jedoch nicht mit Erde oder Sand bedeckt sind (teilweise oberirdische Flüssiggasbehälter),
  2. erdgedeckt, wenn sie zur Gänze oder bis auf eine Stirnwand mit Erde oder Sand bedeckt sind.