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Dokument-ID: 196622

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Blitzschutz

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

Gebäude, in denen sich Anlagen zum Abfüllen von Flüssiggas in Versandbehälter befinden (Abfüllanlagen) oder Gebäude, in denen mehr als 200 kg Flüssiggas gelagert wird, müssen mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sein.