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Dokument-ID: 196638

Vorschrift

Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 34. Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar

idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

(1) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein

Nenndruck

… PN (bar)

Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen

… PN 4

sonstige Einbauten

… PN 4

Schläuche

… PN 30 (Berstdruck)

(2) Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik (§ 11) bemessen sein.