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Dokument-ID: 145762

Vorschrift

Gefahrenklassen-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF BGBl. II Nr. 239/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.