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Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)
§ 22. Meldung von Asbestarbeiten
idF BGBl. II Nr. 339/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025
(1) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber haben vor Beginn von Arbeiten nach § 21 dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden:
- Name und Anschrift der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers,
- Lage der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle und Angaben zum konkreten Arbeitsbereich, in denen die Arbeiten durchgeführt werden,
- Beginn und Dauer der Arbeiten,
- verwendete Asbestarten und Asbestmengen,
- Art der Arbeitsvorgänge unter Berücksichtigung der Schutz– und Dekontaminierungsmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Art der Abfallentsorgung und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen der Luftaustausch,
- Zahl der beteiligten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern,
- eine Liste der voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und die individuellen Unterweisungsnachweise gemäß § 25a Abs. 4,
- das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung, und
- die beabsichtigten Maßnahmen zur Minimierung der Exposition einschließlich einer Übersicht über die zu verwendende Ausrüstung.
Z 8 muss nicht gemeldet werden, wenn dem Arbeitsinspektorat das Datum der letzten Eignungs- oder Folgeuntersuchung im Rahmen der Gesundheitsüberwachung gemäß § 52 Z 5 ASchG bekannt ist. Sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne der BauV handelt, ist auch der Name der vorgesehenen Aufsichtsperson zu melden.
(2) Bei einer Änderung der Arbeitsbedingungen, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Meldung erfolgen.
(3) Den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Belegschaftsorganen ist Einsicht in die Meldung zu gewähren. Sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, ist den betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern Einsicht in die Meldung zu gewähren.
(4) Sofern Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer nur gelegentlichen Expositionen geringer Höhe ausgesetzt sind und die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 4 und 41 ASchG ergeben hat, dass der TRK-Wert für Asbest nicht überschritten wird, ist eine Meldung gemäß Abs. 1 bei den folgenden Arbeitsvorgängen nicht erforderlich:
- kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,
- Entfernung von unbeschädigten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,
- Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand oder
- Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.
(BGBl. II Nr. 339/2025)