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Vorschrift
Grenzwerteverordnung 2025 (GKV)
§ 34. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 339/2025 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2025
(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Der Grenzwert für Trimethylamin in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 tritt mit 20. Mai 2021 in Kraft.
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2021 aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide über dieselbetriebene Flurförderfahrzeuge in geschlossenen Räumen gelten bis zum 20. Februar 2023, im Untertage- und Tunnelbau bis 20. Februar 2026, unberührt weiter.
(7) Für die nachstehenden Arbeitsstoffe gelten bis 8. April 2026 abweichend von Anhang I/2025 in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 folgende Grenzwerte:
- Diisocyanattoluole m-Tolylidendiisocyanat 2,4-Diisocyanattoluol 2,6-Diisocyanattoluol:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,02 ppm (0,14 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
- Diphenylmethan-diisocyanat (alle Isomere): Diphenylmethan-4,4’-diisocyanat Diphenylmethan-2,2’-diisocyanat Diphenylmethan-2,4’-diisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,05 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,1 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- Hexamethylen-1,6-diisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,035 mg/m³), Mow.
- Isophorondiisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,046 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,092 mg/m³), 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- 4,4’-Methylendicyclohexyldiisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,005 ppm (0,054 mg/m³), Mow.
- 1,5-Naphthylendiisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³,
- als Kurzzeitwert 0,1 mg/m³, 5 (Mow), 8x pro Schicht.
- 2,5-(und 2,6-) Bis(isocyanatomethyl)- bicyclo[2.2.1]heptan:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³).
- 2,2,4-Trimethylhexamethylen1,6-diisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
- 2,4,4-Trimethylhexa-methylen1,6-diisocyanat:
- als Tagesmittelwert 0,005 ppm (0,04 mg/m³),
- als Kurzzeitwert 0,01 ppm (0,08 mg/m³), 15 (Miw), 4x pro Schicht.
(8) Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne Ermächtigung gemäß § 26 durchführen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025 einen Antrag auf Ermächtigung stellen.
(BGBl. II Nr. 339/2025)