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Dokument-ID: 030741

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Aufhebung der Sperre von Anlagen

idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.

(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.