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Dokument-ID: 164257

Vorschrift

Heimarbeitsgesetz 1960

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Gefahrenschutz

idF BGBl. Nr. 105/1961 | Datum des Inkrafttretens 27.04.1961

Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.