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Dokument-ID: 034439

Vorschrift

Kälteanlagenverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Kältemittelvorräte

idF BGBl. Nr. 234/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.