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Dokument-ID: 1135172

Vorschrift

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Vorsitzende

idF BGBl. II Nr. 126/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2023

(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählen.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und den Behörden.