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Dokument-ID: 017236

Vorschrift

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Luftfahrzeuge

idF BGBl. II Nr. 119/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2021

Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.

(BGBl. II Nr. 119/2021)