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Dokument-ID: 687739

Vorschrift

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 (AOCV 2008)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Sonstiger Flugbetrieb

§ 20b. Anwendungsbereich

idF BGBl. II Nr. 200/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2014

In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.