Dokument-ID: 160806

Vorschrift

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

idF BGBl. II Nr. 161/2025 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2025

(1)Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen-Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.
(BGBl. II Nr. 161/2025)

(2)Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.
(BGBl. II Nr. 161/2025)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 ist gem. BGBl. II Nr. 161/2025 entfallen.)