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Dokument-ID: 1047180

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Schutz des Personals

idF BGBl. II Nr. 375/2017 | Datum des Inkrafttretens 06.02.2018

(1) Sofern es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind während einer Exposition vom Personal geeignete Strahlenschutzmittel, wie Schutzkleidung, Schutzbrillen und Haltevorrichtungen, zu verwenden.

(2) Im Nutzstrahlenbündel darf nur bei chirurgischen und interventionsradiologischen Eingriffen und auch nur im unumgänglichen Ausmaß hantiert werden. Dabei sind grundsätzlich dosissparende Verfahren und Einrichtungen, wie gepulste Strahlung und Bildspeicher, zu verwenden.