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Dokument-ID: 1117539

Vorschrift

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Hinweistafeln

idF BGBl. II Nr. 208/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.06.2022

Die Hinweistafeln gemäß § 9 Abs. 2 müssen den Namen der Bergbauberechtigten oder des Bergbauberechtigten sowie eine Kontakt-Telefonnummer enthalten.