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Dokument-ID: 1117545

Vorschrift

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

idF BGBl. II Nr. 208/2022 | Datum des Inkrafttretens 02.06.2022

Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.