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Dokument-ID: 060522

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Titel XIII
Zuständige Behörden

Artikel 121
Benennung

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den zuständigen Behörden durch diese Verordnung übertragen werden, sowie für die Zusammenarbeit mit der Kommission und der Agentur bei der Durchführung dieser Verordnung zuständig ist/sind. Die Mitgliedstaaten stellen den zuständigen Behörden angemessene Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unter Hinzuziehung anderer verfügbarer Mittel rechtzeitig und effektiv erfüllen können.