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Dokument-ID: 060533

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 130
Begründung von Entscheidungen

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

Die zuständigen Behörden, die Agentur und die Kommission legen die Gründe für sämtliche Entscheidungen dar, die sie gemäß dieser Verordnung treffen.