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Dokument-ID: 086805

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Kennzeichnung von Gefahrenstellen

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.