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Dokument-ID: 1067015

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 86. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Bestimmungen betreffend die Radonschutzmaßnahmen gemäß § 84 Abs. 1,
  2. Fristen für die Benennung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie
  3. Bestimmungen betreffend die Aus- und Fortbildung von Radonschutzbeauftragten.