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Dokument-ID: 1067115

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

§ 122. Verordnungsermächtigung

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Inhalte der Notfallpläne gemäß § 118 Abs. 1 und 2,
  2. Kriterien für Notfallübungen gemäß § 119,
  3. Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie
  4. Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges gemäß § 118 Abs. 1 Z 4.